Die Aufteilung der Kosten nach Gemeindeanteil und Anwohneranteil ist in der Satzung in § 4 geregelt.
Im Straßenbaubeitragsrecht ist die Gemeinde mithin verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu staffeln.
Diese Staffelung wurde auch gem. § 4 Beitragssatzung vorgenommen.
§4 Anteil der Gemeinde am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt 25 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes, wenn die Verkehrslage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 v.H., wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 v.H., wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient .
(2) Stehen nur einzelne Teileinrichtungen ein der Baulast der Gemeinde (z.B. Bürgersteige an Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen), so gelten die Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend.
Bei der Ortsdurchfahrt Villmar handelt es sich um eine Straße gem. Absatz (2). Die Straße besteht aus 2 Teileinrichtungen:
Hessen Mobil: Straße
Gemeinde Villmar: Gehweg
Die Gehwege dienen nicht dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die prozentuale Verteilung ist dann entsprechend.
gez.
Fabian Buchhofer
Bauamtsleiter