Titelbild Marktflecken Villmar

Inzidenz über 100

Landkreis erlässt weitere Allgemeinverfügung

 

Limburg-Weilburg. Die Corona-Inzidenzwerte im Landkreis Limburg-Weilburg sind er-neut gestiegen. Am 6. September 2021 wurde ein Wert von 117,2 erreicht. Das Eskalati-onskonzept des Landes Hessen vom 17. August 2021 sieht bei einer Überschreitung eines Inzidenzwertes von 100 weitere Maßnahmen vor, die mit Allgemeinverfügungen der Landkreise umgesetzt werden. Ab dem 8. September 2021 gelten daher die entsprechenden Regelungen. Die bisherigen Regelungen des Landkreises wurden in die neue Allgemeinverfügung integriert. 

Wesentliche Regelungen sind:

-    Für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte erfolgt eine Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innen-räumen. Im öffentlichen Raum dürfen sich nun maximal 10 Personen aus verschiedenen Haushalten oder Personen aus zwei Haushalten treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Genesene und vollständig Geimpfte nicht mitzählen.


-    Im Einzelhandel sind wieder Quadratmetervorgaben einzuhalten; auf die ersten 800 Quadratmeter ein Kunde je 10 Quadratmeter, darüber ein Kunde je 20 Quadratmeter.


-    Die sogenannte 3G-Regel wurde ausgedehnt. Unter anderem bedarf es eines Ne-gativnachweises – also einen Nachweis über eine Impfung, eine Genesung oder einen Test – sowohl in der Innen- als auch der Außengastronomie. Auch beim Be-such der Innenräume und Außenflächen von Freizeiteinrichtungen und Sportstätten ist ein Negativnachweis zu führen, ferner beim Erhalt körpernaher Dienstleistungen, wobei medizinisch notwendige Dienstleistungen ausgenommen sind. Für Kinder unter sechs Jahren gilt die Pflicht zum Führen eines Negativnachweises nicht.


-    Ausgeweitet wurde zudem die Maskenpflicht. Sie gilt unter anderem in den Schulen nun auch am Sitzplatz und weiterhin allgemein in Gedrängesituationen, in denen ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) gilt für das nicht vollständig geimpfte oder genesene Personal in Alten- und Pflegeheimen. Zudem ist eine FFP2-Maske (oder gleichwertig) bei körpernahen Dienstleistungen sowie im Öffentlichen Personennahverkehr zu tragen, wobei Kinder unter 16 Jahren insoweit ausgenommen sind, als eine medizinische Maske ausreicht. Kinder unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit.